Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinder- und Haushaltsfreibetrages während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das FG die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren.

Hinweis:

Die Anerkennung der Vaterschaft wirkt zivilrechtlich auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Die Rechtswirkungen aus der Vaterschaft (Unterhaltsansprüche des Kindes, Ansprüche des Vaters auf Kindergeld) können erst nach der Erklärung der Vaterschaftsanerkennung geltend gemacht werden. Das Vaterschaftsanerkenntnis stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

BFH, Urt. v. 28.7.2005, III R 68/04, BFH/NV 2006, S. 202

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