In einem Urteil vom 06.09.2006 hat der BFH entschieden, dass wenn für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes eine Ansparrücklage gebildet wurde und die geplante Investition innerhalb der 2-Jahres-Frist nicht realisiert wurde, nur dann eine erneute Rücklage gebildet werden darf, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshab die Investition nicht durchgeführt werden konnte.(BFH, XI R 28/05)

Konsequenz: Für die Rücklagenbildung sind insbesondere Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten notwendig; eine wiederholte Rücklagenbildung für das gleiche Wirtschaftsgut ist somit nicht ausgeschlossen, sondern nur von einer einleuchtenden Begründung abhängig.

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