Für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt der Zehn-Tage-Zeitraum (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Sie gelten in dem Jahr als abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wurden diese Aufwendungen Anfang 2009 getätigt, handelt es sich um nachträgliche Werbungskosten des Jahres 2008, die im Jahr 2009 abfließen. Da ab dem 1. Januar 2009 die Werbungskosten nur noch in Höhe des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Absatz 9 EStG pauschal berücksichtigt werden, ist es nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sachgerecht, den Zehn-Tage-Zeitraum bis zum 31. Januar 2009 zu verlängern, damit derartige Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden können.

Beachten Sie: Aus Vereinfachungsgründen wird auf die Zuordnung zu einzelnen Wertpapieren verzichtet. Somit zählen auch Gebühren für das Aktiendepot in voller Höhe, auch wenn die Dividenden nur zur Hälfte steuerpflichtig sind (Schreiben vom 15.8.2008, Az: IV C 1 – S 2000/07/00009).

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