Derzeit sind Sie verpflichtet, beim Mitführen von
15.000,- EUR dem Zollbeamten oder einem vergleichbaren Staatsorgan – auf Nachfrage zu offenbaren, dass Sie diese Geldmittel mit sich führen.Ab 15. Juni 2007
werden die Bedingungen erheblich verschärft:1.
Die nicht ordnungsgemäße Deklaration auf Nachfrage kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
Bei Reisen innerhalb der EU – und nicht nur beim Überschreiten einer innereuropäischen Unionsgrenze – sind Sie generell auf Nachfrage von Bundesgrenzschutz, Zoll etc. verpflichtet anzugeben, dass Sie 10.000,- EUR oder mehr mit sich führen (§ 12a, Abs. 2 ZollVG-neu!).1 Mill. EUR (!) geahndet werden (§ 31a, Abs. 2 ZollVG-neu!).2.
Bei grenzüberschreitenden Reisen aus oder in die EU muss ab 15. Juni 2007 mitgeführtes Bargeld ab 10.000,- EUR schriftlich und ohne Aufforderung auf einem Vordruck angemeldet werden – nicht erst auf Nachfrage des Zollbeamten (Artikel 3 EU-Verordnung 1889-2005 vom 28.10.2005). Die schriftliche Anmeldung muss folgende Angaben erhalten:a.
Vor- und Zuname, Geburtsdatum und –ort sowie Staatsangehörigkeit des Anmeldendenb.
Die Zollbehörden werden ermächtigt, das Gepäck und das Fahrzeug der Reisenden
Sowie Eigentümer der Barmittel, vorgesehener Empfänger, Bank, Höhe und Art der Barmittel sowie Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel, Reiseweg und Verkehrsmittel.zu kontrollieren, Fragen nach der Herkunft von gefundenem Bargeld zu stellen und nicht angemeldete Beträge einzubehalten.Haben Sie Fragen? Sprechen Sie mich an!