Heute wurde ein Kabinettsbeschluss des alten (!!) Kabinetts im Umlaufverfahren gefasst, der im Nachgang vom neuen Bundestag und vom Bundesrat genehmigt werden soll. Im Kabinettsbeschluss heißt es, dass die Verlustausgleichsbeschränkung (des § 15b EStG) bereits für Steuerstundungsmodelle gilt, denen der steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die der Aussenvertrieb nach dem 10.11.2005 begonnen hat.

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