Heute wurde ein Kabinettsbeschluss des alten (!!) Kabinetts im
Umlaufverfahren gefasst, der im Nachgang vom neuen Bundestag und vom
Bundesrat genehmigt werden soll.
Im Kabinettsbeschluss heißt es, dass die Verlustausgleichsbeschränkung
(des § 15b EStG) bereits für Steuerstundungsmodelle gilt, denen der
steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die der
Aussenvertrieb nach dem 10.11.2005 begonnen hat.
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