Der BFH hat in Fortführung seiner Rechtsprechung entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen von GmbH-Geschäftsführern, die zu gleichen Teilen an der GmbH beteiligt sind, nicht gekürzt wird, wenn der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung der jeweiligen Geschäftsführer dessen quotaler Beteiligung entspricht.

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