Durch die Änderung im Jahressteuergesetz 2007 sollten Sie an folgendes denken:

Wer seine Steuerzahlung per Scheck an das Finanzamt leistet, muss jetzt längere Fristen einkalkulieren. Denn der Ausgleich fälliger Steuerzahlungen gilt seit Anfang 2007 erst 3 Tage nach dem Eingang des Schecks als wirksam (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung). Das bedeutet: Für Ihre Umsatzsteuervor- oder Lohnsteueranmeldungen müssen Schecks jetzt bereits am 7. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats dem Finanzamt vorliegen, damit Ihre Steuerschuld am 10. des entsprechenden Monats als bezahlt gilt.

Ansonsten drohen bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge; diese betragen 1% pro angefangenen Monat!

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