Nach einem neuen BMF-Schreiben (vom 09.05.2005, Az. IV A 5 S 7220 23/05) gilt für Warensortimente, die sowohl aus Lebensmitteln (insbesondere Süssigkeiten) als auch aus so genannten Non-Food-Artikeln (insbesondere Spielzeug) bestehen, ab sofort eine Vereinfachungsregelung für Umsätze der letzten Handelsstufe bezüglich des darauf anzuwendenden Umsatzsteuersatzes:
Sofern das Entgelt für das gesamte Warensortiment nicht mehr als 20 EUR beträgt und die Waren vom Hersteller so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an den Endverbraucher eignen, kann darauf einheitlich der Steuersatz angewendet werden, der auf die Waren mit dem höchsten Wertanteil entfällt. Bisher musste auf jede Warenart der gesetzlich vorgeschriebene Steuersatz angewendet werden mit der Folge, dass auf den Anteil des Entgelts für die Lebensmittel der ermäßigte und auf den der Non-Food-Artikel der allgemeine Steuersatz anzuwenden war. Von der Vereinfachungsregelung ausgeschlossen sind aber Warensortimente, die nach den Wünschen des Leistungsempfängers selbst zusammengestellt oder vorbereitet werden, wie etwa Präsentkörbe.
Zur Ermittlung der Wertanteile der einzelnen Komponenten werden deren Einkaufspreise zuzüglich etwaiger Nebenkosten oder in Ermangelung der Einkaufspreise, die Selbstkosten herangezogen. Waren, die demselben Steuersatz unterliegen sind dabei zusammenzufassen, z.B. wenn das Warensortiment aus mehr als zwei Komponenten besteht.
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