Das Schreiben tritt an die Stelle des Schreibens vom 3.11.2006 und enthält gegenüber diesem folgende wesentliche Neuerungen bzw. Klarstellungen:
Von Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietern im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind nicht durch die Steuerermäßigung (§ 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) begünstigt, da sie nicht am sog. Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, was wiederum Voraussetzung für diese Steuerermäßigung ist. Die Finanzverwaltung lässt jedoch einen Abzug im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 S. 1 EStG) zu.
Personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Friseur- oder Kosmetikerleistungen) gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, auch wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Soweit sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung enthalten sind, können sie jedoch als Pflege- oder Betreuungsleistungen begünstigt sein.
Bei Dienstleistungen wie z.B. Straßen- und Gehwegreinigung oder Winterdienst sind nur Aufwendungen für die Leistungen begünstigt, die auf Privatgelände erbracht werden. Leistungen auf öffentlichem Gelände dürfen - auch bei konkreter Verpflichtung (z.B. Schneeräumpflicht) - nicht einbezogen werden.
Zum inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die der Steuerpflichtige einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) unentgeltlich überlässt, sowie tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen.
Bei einem sog. Arbeitgeber-Pool schließen sich mehrere Steuerpflichtige als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zusammen. In diesem Fall kann jeder Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für seinen Anteil an den Aufwendungen in Anspruch nehmen, wenn für die an dem Arbeitgeber-Pool Beteiligten eine Abrechnung über die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Arbeiten vorliegt.
Bei Au-pair-Verhältnissen können die Aufwendungen hälftig auf Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen aufgeteilt werden, wenn keine andere Aufteilung nachgewiesen wird.
Materialkosten sind grundsätzlich nicht begünstigt, dies gilt jedoch nicht für Verbrauchsmittel (z.B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut). Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig.
Leistungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt, es sei denn, die Entsorgung ist nur eine Nebenleistung (z.B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege). Auch Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Das Gleiche gilt für Verwaltergebühren.
Dem Schreiben ist außerdem eine Musterbescheinigung beigefügt, die in den Fällen verwendet werden kann, in denen eine Aufteilung der Kosten auf mehrere Personen erforderlich ist (z.B. bei Wohnungseigentümergemeinschaften).
Quelle: BMF online
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