Unter Umständen kann die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-RL für von einem Einzelnen mit dem Status eines freien Mitarbeiters erbrachte Tätigkeiten, die in der Erteilung von Schularbeitshilfe sowie Keramik- und Töpferkursen in Erwachsenenbildungseinrichtungen bestehen, nur dann gewährt werden, wenn es sich bei diesen Tätigkeiten um die Erteilung von Schul- oder Hochschulunterricht durch einen für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelnden Lehrer handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist (
EuGH, Urteil v. 14. 6. 2007 - Rs. C-445/05, Haderer).
Anmerkung: Das o. g. Urteil ergeht auf den Vorlagebeschluss des BFH v. 20. 10. 2005 - V R 75/03 (BStBl 2006 II S. 147).
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