Durch das
Alterseinkünftegesetz sind ab 01.01.2005 erhebliche Veränderungen bei der Zuordnung und damit bei der Abzugsfähigkeit der einzelnen Aufwendungen eingetreten.Danach sind – getrennt nach Ehegatten – folgende Beiträge zu erklären bzw. Angaben zu machen:
=> Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeitnehmeranteil – siehe Lohnsteuerbescheinigung)
=> Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen sowie an landwirtschaftliche Alterskassen (ohne Arbeitgeberzuschuss)
=> Beiträge zu freiwilligen Versicherungen oder Höherversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung/Versorgungswerke
=> Beiträge zur eigenen kapitalgedeckten Rentenversicherungen mit Laufzeitbeginn nach 31.12.2004 (ohne sog. Riester-Rente)
=> Beiträge zur zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung (Stpfl. die nach dem 31.12.1957 geboren sind) Besteht Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse (z.B. Rentner aus der Rentenversicherung) oder steuerfreie Arbeitgeberbeiträge oder steuerfreie Beihilfen (z.B. Beamte, Versorgungsempfänger) bei Krankenversicherung oder Krankheitskosten? (Ja) ( ) / (Nein) ( )
=> Beiträge (abzüglich erstatteter Beträge und steuerfreier Zuschüsse) zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit
=> Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
=> Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Beiträge zur zusätzlichen Pflegeversicherung unter e)
=> Unfallversicherung
=> Haftpflichtversicherung
=> Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
=> Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005
=> Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005 (ohne sog. Riester-Rente)
=> Altersvorsorgebeiträge nach dem XI. Abschnitt EStG (Altersvorsorgezulage) i.V. mit § 10 a EStG (Sonderausgabenabzug – Günstigerprüfung) d.h. sog. Riester-Rente entsprechende Originalbescheinigungen der Versicherungsgesellschaft beifügen Hinweis: Altersvorsorgezulage wird für maximal zwei Verträge gewährt. Den zusätzlichen Sonderausgabenabzug können wir für Sie dagegen für mehr als zwei Verträge geltend machen.
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