Der BFH hat nun entschieden, dass im Jahr der Betriebseröffnung eine Sonderabschreibung auch ohne vorherige Ansparrücklage möglich ist. Er stützt seine Entscheidung auf den Gesetzeszweck: Die Sonderabschreibung diene der Förderung der Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen. Die Ansparrücklage wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt, um die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, die durch die Vergünstigungsvorschrift eintretenden Steuerstundungseffekte möglichst frühzeitig zu nutzen. Dieser Verhaltensempfehlung käme ein Betriebsgründer nach, der die Sonderabschreibung im Jahr der Betriebseröffnung beansprucht. Die Sonderabschreibung dürfe ihm daher nicht versagt werden, wenn er eine Ansparrücklage – mangels vorhergehenden Wirtschaftsjahres – nicht bilden konnte. Andernfalls würden Betriebsneugründer, die bereits im Jahr der Betriebseröffnung investierten, gegenüber „alteingesessenen“ Betrieben unhaltbar benachteiligt.
Der Urteilsfall betraf das Jahr 2001. Mit Wirkung ab dem 1.1.2003 wurden Existenzgründer von der Erfordernis zur vorherigen Bildung einer Rücklage befreit (§ 7 g Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG). Allerdings erfüllt nicht jeder Betriebsgründer die engen Voraussetzungen, die für die Existenzgründer-Eigenschaft erforderlich sind. Das Urteil hat daher auch nach der Gesetzesänderung noch Bedeutung. (Quelle: Memento)
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