Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die dieser zurückfordern kann. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen.
==> BFH, Urteil v. 04.05.2006 - VI R 17/03 <==
Hinweise:
Auch versehentlich vom Arbeitgeber geleistete Zahlungen an den Arbeitnehmer sind Arbeitslohn und im Zuflusszeitpunkt als Einnahme zu versteuern. Dies resultiert aus dem Veranlassungsprinzip (§ 19 EStG), denn wäre der Zahlungsempfänger kein Arbeitnehmer gewesen, hätte der Arbeitgeber auch eine fehlerhafte Zahlung nicht an ihn angewiesen.
Erfolgt die Rückzahlung eines solchen Betrags in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum, so ist die Rückzahlung auch erst im Abflusszeitpunkt als negative Einnahme steuermindernd zu berücksichtigen.
Die unter Umständen daraus resultierenden negativen Folgen in Bezug auf die Progression lassen sich allein durch eine tatsächliche Rückzahlung im Zuflussjahr vermeiden. Eine Änderung nach § 175 AO kommt eindeutig nicht in Betracht, da es sich bei Rückzahlungen, die auf einem eigenen Rechtsgrund beruhen, nicht um ein rückwirkendes Ereignis handelt.
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