Nach ständiger Rechtsprechung liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber mit einer Zuwendung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse verfolgt. Derartige (nichtsteuerbare) Zuwendungen sind zwar durch den Betrieb, nicht aber durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und stellen folglich keine Gegenleistung für die Dienste des Arbeitnehmers dar
Hierzu vertritt der BFH in seinem Beschluss von 4.7.2007 die Auffassung, dass wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen für eine Rückenschulung -teilweise- übernimmt, ebenfalls kein Arbeitslohn vorliegt.
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