In einem neueren Urteil kommt der BFH zu der Entscheidung, dass der Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung - mit dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital - zu aktivieren ist. (BFH, Urteil v. 09.08.2006 - I R 11/06)

Hier schließt er sich seiner älteren Rechtsprechung an (vgl. BFH, Urteil v. 25.02.2004 - I R 54/02), denn eigentlich ist nur die Frage zu klären , ob hier eine zu aktivierende Forderung bereits entstanden ist oder ob das Risiko der Pensionsrückstellung nach vernünftiger kaufmännischer Weise einzuschätzen ist und damit die Rückdeckungsversicherung sich wertmindernd auf die Rückstellung auswirkt (vgl. auch für das Steuerrecht § 6 Abs. 1 Nr. 3a) Buchst. a) und c) EStG). Hier hat sich der BFH an die bereits vorhandene Rspr. gehalten und ist erneut zu dem Ergebnis gekommen, dass in so einem Fall die Forderung als eigenständiger Vermögensgegenstand bereits entstanden ist. In der Konsequenz nachvollziehbar ist dann die mögliche Inanspruchnahme in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung einerseits in der Pensionsrückstellung zu berücksichtigen und andererseits wegen der Rückdeckungsversicherung als Forderung zu aktivieren.

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