Unter dem o.a. Aktenzeichen ist beim BFH ein Verfahren zur Frage anhängig, ob Rentenbeiträge aufgrund der geänderten Besteuerung der Renten nach dem Alterseinkünftegesetz nicht mehr als Sonderausgaben sondern als Werbungskosten (zu Einkünften nach § 22 EStG) zu beurteilen sind, und ob diese geänderte rechtliche Beurteilung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist. Insofern kann es sich um eine unechte Rückwirkung des Alterseinkünftegesetzes handeln. Ferner ist zu klären, ob hilfsweise der ungekürzte Sonderausgaben-Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu gewähren ist, weil die Pflichtbeiträge des Klägers an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer als Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung anzusehen sind und damit die einschränkenen Regelungen des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht zutreffen.
Hinweis: Ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO möglich. Insofern wird sich die derzeit noch ablehnende Haltung der OFD Münster in Kürze wohl ändern.
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