Laut BFH ist es nicht verfassungswidrig, dass die Vorteile aus der Privatnutzung von betrieblichen Personalcomputern (PCs) und Telekommunikationsgeräten nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Selbständige steuerfrei sind (BFH vom 21.6.2006, Az. XI R 50/05).

Im Streitfall hatte ein selbständiger Rechtsanwalt die Steuerfreiheit für den in seiner Einnahmen-Überschussrechnung angesetzten privaten Anteil seiner Telefonkosten erreichen wollen. Er verwies dabei auf die entsprechende Steuerbefreiung für private Nutzungsvorteile von Arbeitnehmern (§ 3 Nr. 45 EStG). Eine Ungleichbehandlung sei wegen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Nr. 1 GG) verfassungswidrig.

Dies sah der BFH anders: Die Steuerbefreiung für Arbeitnehmer sei nach der Gesetzesbegründung eine Lenkungsnorm, die die Verwendung und Verbreitung des Internets mittels einer Steuervereinfachung bezwecken sollte. Insbesondere bei Lenkungsnormen sei der Gesetzgeber weitgehend frei, bleibe aber an den Gleichheitssatz gebunden. Dies bedeute jedoch nur, dass nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten differenziert werden dürfe. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen sei jedoch sachlich gerechtfertigt, weil es bei den Selbständigen an einem Interessengegensatz fehle:

Bei Arbeitnehmern sei eine Erlaubnis des Arbeitgebers zur privaten Nutzung betrieblicher Geräte erforderlich. Der Arbeitgeber habe außerdem ein betriebliches und finanzielles Interesse die Privatnutzung gering zu halten und könne dies auch in gewissem Umfang arbeitsrechtlich durchsetzen. Bei Selbständigen fehle es dagegen an einem vergleichbaren Kontrollmechanismus. Erfahrungsgemäß liege das Interesse eines selbständigen Steuerpflichtigen eher darin, betriebliche Einrichtungen zu Lasten des steuerlichen Gewinns privat zu nutzen.

Quelle: BFH online

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