Nach dem BFH-Urteil v. 10. 5. 2007 – III R 39/05 kann, wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie mich an!