Bis zum Veranlagungszeitraum 2006 konnte eine Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer von jedem Arbeitnehmer angesetzt werden. Diese Entfernungspauschale wurde durch das Steueränderungsgesetz 2007 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 abgeschafft. Lediglich für Fernpendler mit einer Fahrstrecke von mehr als 20 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte besteht weiterhin eine (gekürzte) Abzugsmöglichkeit. Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung (§ 9 Abs. 2 EStG 2007) ist in der Fachliteratur umstritten und war bereits Gegenstand mehrerer Verfahren vor den Finanzgerichten. Zwei Gerichte haben die Frage, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (BVerfG Az. 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07).
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Niedersächsische FG die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags, der die anfallenden Fahrtkosten ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst, auf der Lohnsteuerkarte angeordnet. Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Beschwerde hat der BFH nun zurückgewiesen. Der BFH bestätigte die Würdigung des FG, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung (§ 9 Abs. 2 EStG 2007) bestehen. Diese Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass im Schrifttum beachtliche Bedenken geäußert worden seien, widersprüchliche FG-Entscheidungen vorlägen und die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.
Der BFH folgte damit auch nicht der Argumentation der Finanzverwaltung, dass wegen der erheblichen finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Quelle: BFH online
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