Die Finanzverwaltung hat einmal mehr zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Bildung von Ansparrücklagen Stellung genommen und dabei ihre Rechtsauffassung der jüngeren BFH-Rechtsprechung angepasst (BMF vom 30.10.2007, Az. IV B 2 - S 2139-b/07/0001).

Gegenüber der bisherigen Verwaltungsanweisung (BMF vom 25.2.2004, BStBl. I 2004, 337) ergeben sich folgende Änderungen:

Die erneute Bildung einer Ansparabschreibung für ein bestimmtes Wirtschaftsgut nach Ablauf des vorangegangenen Investitionszeitraums ist nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige ausreichend begründet, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang noch nicht durchgeführt wurde, aber dennoch weiterhin geplant ist.

Ist die maßgebende Investitionsfrist zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung des Wahlrechtes zur Bildung einer Ansparabschreibung bereits abgelaufen und wurde tatsächlich keine Investition getätigt, scheidet die Bildung einer Ansparabschreibung aus. Dies gilt auch, wenn der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben wurde.

Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Einreichung des maßgebenden Jahresabschlusses beim Finanzamt bereits den Entschluss gefasst, den Betrieb zu veräußern oder aufzugeben, kann keine Rücklage mehr gebildet werden.

Nicht neu ist, dass die Bildung und Auflösung von Anspararücklagen in der Buchführung verfolgbar sein muss. Es wird jedoch klargestellt, dass eine getrennte Buchung jeder einzelnen Rücklage (z.B. auf ein Konto "Ansparabschreibungen") erfolgen muss und die Rücklage (ggf. in gesonderter Anlage) erläutert werden muss. Eine Zusammenfassung von auf mehreren Konten gebuchten Einzelrücklagen in einem Sammelkonto (z.B. Bilanzposten "Ansparrücklagen") ist erlaubt. Ebenfalls zulässig ist eine zusammenfassende Sammelbuchung. Allerdings müssen dann die notwendigen Angaben zu den Rücklagen in zeitnah erstellten Aufzeichnungen dokumentiert und in den steuerlichen Unterlagen aufbewahrt werden, sodass sie auf Verlangen des Finanzamtes jederzeit zur Verfügung gestellt werden können. Dies gilt analog für Einnahme-Überschussrechner.

Außerdem rechnet die Finanzverwaltung nun auch den Gewinn, der sich bei der zwingenden Auflösung von Ansparrücklagen bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe ergibt, zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn.

Anmerkung: Das Schreiben bezieht sich noch auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderungen durch die Unternehmensteuerreform, d.h. auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.8.2007 enden.

Quelle: BMF online

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