In einem Urteil des FG Niedersachsen (Urt. v. 31.08.2005 - 2 K 306/03) wurden die nachträglich vereinnahmten Vergütungen eines Arztes nach der sog. "Fünftelregelung" ermäßigt besteuert. Diese besagt, dass die Einkommensteuer für ein Fünftel der Vergütung berechnet und anschließend mit Fünf multipliziert wird.

Konkret: Die kassenärztliche Vereinigung hatte einem selbständig tätigen Freiberufler über fünf Jahre Einnahmen für erbrachte Leistungen vorenthalten, weil sie einen zu niedrigen Punktewert angesetzt hatte. Erst drei Jahre später erhielt der Freiberufler eine Honorarnachzahlung von fast 180.000 € in einer Summe.

Hinweis: Das Finanzamt hält allerdings weiter an ihrem Standpunkt fest, dass die Einnahmen in voller Höhe zu versteuern sind und hat deshalb Revision beim BFH eingelegt (IV R 57/05)

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie mich an!