Der BFH hat strenge Anforderungen an die Miethöhe gestellt. Sie dürfen die Werbungskosten nur voll geltend machen, wenn Sie mindestens 75% der ortsüblichen Miete verlangen.

Wenn die Miete zwischen 56% und 75% liegt, prüft das Finanzamt, ob  Liebhaberei vorliegt. Bei weniger als 56% der ortsüblichen Miete dürfen Sie Werbungskosten nur noch anteilig geltend machen.

Empfehlung: Überprüfen Sie einmal im Jahr, ob Sie Gefahr laufen, mit Ihrer Miete ungewollt unter einen der genannten Grenzwerte abzusinken.

HINWEIS: BFH, Urteil vom 5.11.2002, Az. IX R 48/01

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