Nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH und bei den Gesellschafter-Geschäftsführern einer zweigliedrigen Gesellschaft mit gleichen Beteiligungsquoten und gleichartigen Versorgungsansprüchen der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nicht zu kürzen. Aus einer weiteren Entscheidung des BFH (Urt. v. 28.7.2004, XI R 67/03, BStBl 2005 II, S. 94) ergibt sich, daß bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu einem Drittel an einer GmbH beteiligt ist, der Vorwegabzug gekürzt werden muß. In einem weiteren anhängigen Verfahren (X R 3/05) muß der BFH entscheiden, wie bei zusammen veranlagten Gesellschafter-Ehegatten zu verfahren ist, wenn nur einer der Ehegatten als Geschäftsführer eine Altersversorgung zugesagt bekommen hat. In gleichartigen Fällen können Einspruchsverfahren ruhen. OFD Hannover, Vfg. v. 15.11.2005, S-2221 - 285 - StO 235,
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