Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (AZ.: 4 K 12315/06) sind Kosten für die Grabpflege nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar. Der betroffene Steuerzahler war der Meinung, dass die Grabstelle im weiteren Sinne ein Teil des Privathaushaltes sei, weil die Grabpflege klassischerweise von Mitgliedern des Haushaltes erledigt werde und in regelmäßigen kürzeren Abständen anfalle. Damit lege, so der Betroffene, das Finanzamt den Begriff des Privathaushalts, für den die Steuervorteile gewährt werden, zu eng aus. Dieser Ansicht mochten sich die Finanzrichter jedoch nicht anschließen und stellten alleine darauf ob, dass die Grabpflege einfach keine klassische hauswirtschaftliche Tätigkeit ist.
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