Alleinstehende können ihre erwerbs- oder krankheitsbedingten Kinderbetreuungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen (§ 33 c Abs. 1 EStG). Diese Abzugsmöglichkeit war für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 derart eingeschränkt, dass Betreuungskosten nur nach Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) berücksichtigt wurden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Beschränkung nun für verfassungswidrig erklärt.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die geschiedene Klägerin erzielte im Streitjahr (1997) Einkünfte aus
nicht selbstständiger Arbeit. Für die Betreuung der in ihrem Haushalt
lebenden, damals achtjährigen Tochter wandte sie 1.820 DM auf. Das
beklagte Finanzamt berücksichtigte nur 904 DM der
Kinderbetreuungskosten, da es die entstandenen Aufwendungen um eine
zumutbare Belastung in Höhe von 916 DM kürzte. Das Finanzgericht Berlin
setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die
Frage zur Entscheidung vor, ob der Abzug einer zumutbaren Belastung bei
Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender verfassungswidrig und daher
nichtig sei.
Das BVerfG ließ sich bei seiner Entscheidung von folgenden rechtlichen Überlegungen leiten:
Kinderbetreuungskosten, die wegen der Erwerbstätigkeit eines allein stehenden Elternteils zwangsläufig erwachsen,
mindern dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Kinderlose mit gleichem Einkommen haben eine solche Einbuße an
finanzieller Leistungsfähigkeit nicht. Das Gebot der horizontalen Steuergleichheit sowie das Benachteiligungsverbot
für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) gebieten daher zumindest, die durch erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
entstandene tatsächliche Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Abzugsbeschränkung
bei Kinderbetreuungskosten durch Anrechnung einer zumutbaren Belastung ließe sich deswegen auch unter Berücksichtigung
der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis nicht rechtfertigen. Der Gesetzgeber sei allenfalls berechtigt,
mit einer sachgerechten Pauschalierung eine Obergrenze der abziehbaren Betreuungskosten festzulegen.
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