Alleinstehende können ihre erwerbs- oder krankheitsbedingten Kinderbetreuungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen (§ 33 c Abs. 1 EStG). Diese Abzugsmöglichkeit war für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 derart eingeschränkt, dass Betreuungskosten nur nach Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) berücksichtigt wurden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Beschränkung nun für verfassungswidrig erklärt.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die geschiedene Klägerin erzielte im Streitjahr (1997) Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Für die Betreuung der in ihrem Haushalt lebenden, damals achtjährigen Tochter wandte sie 1.820 DM auf. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte nur 904 DM der Kinderbetreuungskosten, da es die entstandenen Aufwendungen um eine zumutbare Belastung in Höhe von 916 DM kürzte. Das Finanzgericht Berlin setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender verfassungswidrig und daher nichtig sei.

Das BVerfG ließ sich bei seiner Entscheidung von folgenden rechtlichen Überlegungen leiten:
Kinderbetreuungskosten, die wegen der Erwerbstätigkeit eines allein stehenden Elternteils zwangsläufig erwachsen, mindern dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Kinderlose mit gleichem Einkommen haben eine solche Einbuße an finanzieller Leistungsfähigkeit nicht. Das Gebot der horizontalen Steuergleichheit sowie das Benachteiligungsverbot für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) gebieten daher zumindest, die durch erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten entstandene tatsächliche Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Abzugsbeschränkung bei Kinderbetreuungskosten durch Anrechnung einer zumutbaren Belastung ließe sich deswegen auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis nicht rechtfertigen. Der Gesetzgeber sei allenfalls berechtigt, mit einer sachgerechten Pauschalierung eine Obergrenze der abziehbaren Betreuungskosten festzulegen.

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