Seit 2006 sind Kosten für die Kinderbetreuung zu 2/3 absetzbar, begrenzt auf einen Betrag von maximal 4000 Euro. Diese Begrenzung ist jetzt Gegenstand zahlreicher Verfahren vor den Finanzgerichten (unter anderem Finanzgericht Niedersachsen mit AZ: 10 K 200/07), weil betroffene Eltern höhere Kosten absetzen wollen. Wenn Ihre Kosten höher sind, sollten Sie unter Hinweis auf die offenen Verfahren Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, damit Sie von einer positiven Entscheidung profitieren können.

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