Einmalige Kapitalleistungen aus Direktversicherungen sind in die Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge einzubeziehen. Das gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden sind, und ab 2004 fällig bzw. ausgezahlt werden, so das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.2.2009, Az: L 11 KR 36/07).

Wichtig: Unerheblich ist es für das LSG, dass der Versicherte seine Kapitalleistungen bereits vor 2004 hätte beanspruchen können, er von seinem Vertragsauflösungsrecht aber keinen Gebrauch gemacht hat. (Quelle: IWW)

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