Art der Aufwendungen bis 2008 ab 2009
Geringfügige Beschäftigung (§ 8a SGB IV) im Privathaushalt (§ 35a Abs. 1 EStG n.F) 10% der Aufwendungen, max. 510 € 20% der Aufwendungen, max. 510 €
Regelbeitragspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt,
die keine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist (§ 35a Abs. 2 EStG)
12% der Aufwendungen, max. 2.400 € 20% der Aufwendungen, max. 4.000 €
Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen im Privathaushalt (§ 35a Abs. 2 EStG n.F.) 20% der Aufwendungen, max. 600 € 20% der Aufwendungen, max 4.000 €
Erhöhung dieser Steuerermäßigung bei Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen mit anerkannter Pflegestufe I, II, III i.S.d. § 14 SGB XI (§ 35a Abs. 2) 20% der Aufwendungen, max. 1.200 € Grundförderung:
20% der Aufwendungen, max. 4.000 €
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Privathaushalt (§ 35a Abs. 3 EStG) 20% der Aufwendungen, max. 600 € 20% der Aufwendungen, max. 1.200 € (Erhöhung erfolgte durch das "Maßnahmen-Paket" der Bundesregierung,

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