Die Grundsteuer für selbst genutztes Wohneigentum steht auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts: Zwei Hauseigentümer wenden sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung von Grundsteuer auf die von ihnen selbst und ihren Familien bewohnten Grundstücke (Aktenzeichen 1 BvR 1644/05). Das Bundesverfassungsgericht hat aber noch nicht entschieden, ob es die Beschwerde annimmt.
So können Sie gegen die Messbescheide vorgehen
Um von diesem Verfahren zu profitieren, können Sie gegen noch offene oder neue Grundsteuermessbescheide innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Darüber hinaus können Sie das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Liegt Ihnen dagegen kein offener Grundsteuermessbescheid vor, müssen Sie sich einen solchen Bescheid »beschaffen«: Dazu beantragen Sie, den letzten Messbescheid aufzuheben. Das wird Ihr Finanzamt voraussichtlich ablehnen, gegen diesen Ablehnungsbescheid können Sie dann Einspruch einlegen. Die Verfassungsbeschwerde lässt sich unseres Erachtens auch für ein Zweifamilienhaus nutzen, in dem eine Wohnung selbst genutzt und die andere Wohnung vermietet ist. In diesem Fall können Sie eine Aufhebung des Messbetrags insoweit beantragen, als dieser nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf die eigene Wohnung entfällt.
Wichtig: Bei Einsprüchen gegen die Grundsteuermessbescheide verlangt die Finanzverwaltung ausdrücklich den Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1644/05. Andernfalls lässt sie weder ein Ruhen des Verfahrens zu noch setzt sie die Einspruchsentscheidung aus (Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2005, Der Betrieb 2005, Seite 2384).
So reagiert die Finanzverwaltung
Bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ob es die Beschwerde gegen die Grundsteuer annimmt, will die Finanzverwaltung mit Einsprüchen gegen Grundsteuermessbescheide so umgehen (Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2005, Der Betrieb 2005, Seite 2384; Verfügung der OFD Karlsruhe vom 26.9.2005, Der Betrieb 2005, Seite 2218; Pressemitteilung der OFD Karlsruhe vom 8.12.2005):
- Einsprüche gegen offene oder neue Grundsteuermessbescheide lässt sie ruhen. Das gilt aber nur für ganz oder teilweise selbst genutztes Wohneigentum. Dagegen wird Ihr Messbescheid nicht außer Vollzug gesetzt. Das bedeutet: Auf seiner Grundlage kann weiterhin Grundsteuer festgesetzt werden, die Sie dann zunächst zahlen müssen.
- Anträge, den Messbescheid aufzuheben oder neu zu veranlagen, werden nicht weiter bearbeitet, bis das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde angenommen oder abgewiesen hat. Dann will die Finanzverwaltung über das weitere Vorgehen entscheiden. Das bedeutet: Mit diesen Anträgen passiert im Moment gar nichts. Es kann weiterhin Grundsteuer festgesetzt werden, die dann auch zu zahlen ist. Wenn Sie auf einer Entscheidung bestehen, sollen die Finanzämter einen ablehnenden Bescheid erteilen.
- Einen generellen Vorläufigkeitsvermerk bei Grundsteuermessbescheiden lehnt die Finanzverwaltung ab. Angesichts einer Vielzahl von Einsprüchen könnte sich das aber in absehbarer Zeit ändern. Der Senat von Berlin hat bereits reagiert: Er setzt die Grundsteuer ab sofort nur noch vorläufig fest, soweit es mit Blick auf das Verfahren 1 BvR 1644/05 um die Verfassungsmäßigkeit der Steuer geht (Pressemitteilung Nr. 06-011 des Berliner Senats für Finanzen vom 20.1.2006)
- Bei Einsprüchen gegen Grundsteuerbescheide sollen die Antragsteller auf die Zuständigkeit der Kommunen hingewiesen werden.
So können Sie gegen Grundsteuerbescheide vorgehen
Eine andere, allerdings problematischere Möglichkeit: Sie legen bei Ihrer Gemeinde gegen noch offene oder neue Grundsteuerbescheide Widerspruch (in den Stadtstaaten: Einspruch) ein und beantragen Ruhen des Verfahrens.
Das Problem beim Grundsteuerbescheid: Im Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Verfahrensruhe - anders als beim Messbescheid. Viele Kommunen lassen dennoch bei Widersprüchen oder Einsprüchen gegen noch offene Grundsteuerbescheide mit Bezug auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1644/05 das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen.
Wenn die Gemeinde aber das Verfahren nicht ruhen lässt oder die Bearbeitung des Widerspruchs nicht zurückstellt, müssen Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen, um den Bescheid offen zu halten. Allerdings: Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie die Gerichtskosten tragen. Einige Bundesländer wie etwa Niedersachsen haben das Widerspruchsverfahren ganz abgeschafft. Konsequenz: Sie müssen in jedem Fall vor dem Verwaltungsgericht klagen.
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