Am 1.7.2006 ist die gesetzliche Klarstellung zum rentenversicherungsrechtlichen Status von selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführern in Kraft getreten (Art. 11 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes, BGBl. vom 30.6.2006 S. 1405). Der Gesetzgeber hat damit auf das umstrittene Urteil des BSG vom 24.11.2005 reagiert (Az. B 12 RA 1/04 R; siehe dazu unseren eLetter vom 1.3.2006) und die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung dazu bestätigt (siehe dazu unseren eLetter vom 6.4.2006).

Nach der gesetzlichen Klarstellung im Haushaltsbegleitgesetz sind selbständige Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann rentenversicherungspflichtig, wenn
– die Gesellschaft oder der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt und
– die Gesellschaft auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist (Änderungen des § 2 S.1 Nr. 9 Buchst. b) SGB VI und des § 2 S. 4 SGB VI).

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