Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine frühere, von der Finanzverwaltung bisher nicht akzeptierte Rechtssprechung bekräftigt: Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, so erhöht die dann zwingend gebotene Auflösung einer zuvor gebildeten Ansparrücklage den einkommensteuerbegünstigten und gewerbesteuerfreien Veräußerungs- oder Aufgabegewinn (Urteile vom 20.12.2006 Az. X R 31/03 und Az. X R 42/04).

Kleinere und mittlere Unternehmen können einen Teil der Kosten künftiger Investitionen bereits am Ende des Planungsjahres steuerlich absetzen: Für die geplante Anschaffung oder Herstellung beweglicher Anlagegüter können sie eine den laufenden Gewinn mindernde Rücklage in Höhe von bis zu 40% (bis 2000: 50%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden (§ 7 g Abs. 3 ff. EStG). Bei Nichtdurchführung muss die Rücklage spätestens bis zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres wieder gewinnerhöhend aufgelöst werden (§ 7 g Abs. 4 S. 2 EStG). Nun kann es vorkommen, dass der Unternehmer seinen Betrieb innerhalb dieses Zwei-Jahres-Zeitraums veräußert oder aufgibt und daher grundsätzlich im Hinblick auf die stillen und offenen Reserven in den Genuss eines freibetrags- und tarifbegünstigten sowie gewerbesteuerfreien Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns kommt.

Da die Rücklage betriebs- und investitionsgutbezogen gebildet wird, ist sie in der letzten ordentlichen Schlussbilanz des noch werbenden Betriebs aufzulösen. Nach der jüngeren Rechtssprechung des BFH gehört der dadurch entstehende Ertrag gleichwohl zum begünstigten Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinn. Die Finanzverwaltung sträubt sich dagegen und wendet die Rechtssprechung über den Einzelfall hinaus nicht an.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie mich an!