Die Annahme außerordentlicher Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Dies ist jedenfalls nach dem BFH-Urteil v. 14.12.2006 - IV R 57/05 dann der Fall, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit - hier eines Freiberuflers - aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.
In konkreten Fall erzielte ein Diplom-Psychologe im Jahre 1993 sowie in den folgenden Jahren als Psychotherapeut Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Durchschnittlich erzielte er 90 % seiner Einnahmen in den Jahren 1993 bis 2001 aus Kassenabrechnungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Streitjahr 2001 ermittelte der Diplom-Psychologe in seiner Einnahmenüberschussrechnung einen Gewinn von 350 344,05 DM. Dabei erfasste er u. a. aus den laufenden Abrechnungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung für 2001 Betriebseinnahmen in Höhe von 149 278 DM sowie eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Jahre 1993 bis 1998 in Höhe von 228 258,70 DM. Der Nachzahlung ging eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Kassenärztlichen Vereinigung voraus. Aufgrund einer vom Landessozialgericht als zu niedrig erkannten Punktbewertung der vom Diplom-Psychologen erbrachten Leistungen in den Jahren 1993 bis 1998 durch die Kassenärztliche Vereinigung kam es im Jahr 2001 zu der Nachzahlung.
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