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Erstmals vom 1. Februar 2006 an können sich durch das so genannte Hartz-III-Gesetz (Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) einige Personenkreise freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Damit wird das bisher ausschließlich geltende Prinzip der Pflichtversicherung durchbrochen. In Bezug auf Leistungsansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit werden beide Versicherungsarten (Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung) gleichrangig bewertet. |
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Von dieser Neuregelung können selbstständig Tätige, Beschäftigte im Ausland und auch Pflegepersonen profitieren. Im Folgenden werden die Besonderheiten für die Selbstständigen und die Beschäftigten im Ausland dargestellt. Fragen zur Versicherungspflicht auf Antrag – auch für die Pflegepersonen – beantwortet jede Agentur für Arbeit. |
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