Häufig wird bei Eheleuten aus - zumeist wirtschaftlichen Gründen - lediglich ein Ehepartner Eigentümer einer gemeinsamen Immobilie. Im Todesfalle führt dies allerdings dazu, dass der überlebende Ehegatte dies - nach Freibetragsüberschreitung - versteuern muss. Zur Vermeidung kann jedoch § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG herangezogen werden. Wie ?

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