Wie auf der Seite von "www.memento.de bei den Fachnachrichten ("News")" zu lesen ist, hat der Companies Act 2006, eine umfassende Reform des Rechts der englischen Private Company Limited by Shares (kurz Limited) am 8.11.2006 verabschiedet. Die Reform soll das englische Recht vereinfachen und flexibilisieren, so dass es insbesondere für kleinere Limiteds Verbesserungen bringt. Die Reform betrifft auch die in Deutschland tätigen Limiteds, da sich die innere Organisation der Gesellschaft stets nach englischem Recht richtet.
Nun ist auch der Zeitplan des Inkrafttretens der Reform bekannt: Der komplette Companies Act 2006 wird im Oktober 2008 in Kraft sein; zahlreiche Paragrafen werden jedoch früher wirksam werden. Nachfolgend werden die wichtigsten praxisrelevanten Neuerungen herausgegriffen, die auch für in Deutschland tätige Limiteds von Bedeutung sind.
Bereits zum 1.10.2007 tritt die gesetzliche Festschreibung der Pflichten von Limited-Direktoren in Kraft. Diese Pflichten basierten bislang auf dem Common Law. Außerdem werden zu diesem Datum die Vereinfachungen bei Gesellschafterversammlungen wirksam: die Beschlussformen werden auf zwei begrenzt, nämlich einfache und besondere Gesellschafterbeschlüsse, die Pflicht zur Abhaltung einer Jahresversammlung entfällt und die schriftliche Beschlussfassung wird erleichtert, insbesondere entfällt das Erfordernis der Einstimmigkeit bei schriftlichen Beschlüssen. Am 6.4.2008 treten zwei wichtige Veränderungen in Kraft: Die Limited benötigt ab diesem Datum keinen Sekretär mehr; außerdem wird die Frist, innerhalb derer der Jahresabschluss ans englische Gesellschaftsregister gesandt werden muss, von zehn auf neun Monate verkürzt. Am 1.10.2008 wird die komplette Reform in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt werden dann auch Veränderungen bei den Anforderungen an die Person des Limited-Direktors wirksam sowie die Änderungen bei der Satzung und beim Gesellschaftskapital. Es wird dann nicht mehr möglich sein, dass die Direktorenfunktion bei einer Limited ausschließlich von Gesellschaften wahrgenommen wird, denn dann muss mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein. Die Satzung einer Limited wird dann nur noch aus den articles bestehen. Das memorandum bleibt zwar erhalten; es hat aber nur noch den begrenzten Zweck, die Absichtserklärung der Gesellschafter zur Gründung der Gesellschaft aufzunehmen und den Nachweis zu erbringen, dass sich die Gesellschafter zur Übernahme mindestens eines Anteils verpflichtet haben. Hinsichtlich des Gesellschaftskapitals erhalten die Direktoren die Möglichkeit, neue Anteile auch ohne Ermächtigung durch die Gesellschafter auszugeben. Das Verbot für die Limited, Dritte beim Kauf ihrer Anteile finanziell zu unterstützen, wird abgeschafft. Bei jeder das Gesellschaftskapital betreffenden Veränderung muss eine besondere Erklärung (statement of capital) beim englischen Gesellschaftsregister eingereicht werden. (Quelle: memento.de)
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