Der BFH hatte in seinem Urteil vom 18.4.2007, XI R 47/05 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) legten gegen den ESt-Bescheid 2001 Einspruch ein mit dem Begehren, die Einkünfte des Klägers aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft herabzusetzen. Das FA erließ einen Änderungsbescheid, der dem Begehren der Kläger entsprach. Die Kläger legten gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein mit der Begründung, der Bemessung des sog. Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG hätte nur der Arbeitslohn der Klägerin zugrunde gelegt werden dürfen, da im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden seien. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig. Das FG gab der Klage statt
Der BFH entschied, dass gegen einen im Einspruchsverfahren erlassenen Änderungsbescheid, mit dem dem Antrag des Steuerpflichtigen voll entsprochen wird (Vollabhilfebescheid), der Einspruch statthaft ist.
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