Das Finanzgericht Münster hält die Erhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2002 für verfassungswidrig. Ich empfehle Ihnen gegen jeden noch - offenen Steuerbescheid - Einspruch einzulegen. Ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO möglich..

HINWEIS: Zwischenzeitig hat der BFH entschieden (28. Juni 2006; AZ VIII B 324/05), dass die Erhebung des Solidaritätszuschlages nicht verfassungswidrig ist. Den Beschluss des BFH können Sie sich hier anschauen !

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