Die Leitsätze des BFH-Urteils vom 16.11.2005 (AZ: VI R 64/04) zum Thema "Fahrtenbuch mit einem PC-Programm" lauten:

1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeit­punkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwende­ten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.

2. Kann der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen und wird über die Nutzung des Dienstwagens ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt, so ist der zu ver­steuernde geldwerte Vorteil nach der 1 v.H.-Regelung zu bewer­ten. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeich­nungen kommt nicht in Betracht.

Zudem hat der BFH am 09.11.2005 entschieden, dass Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch die zeitnahe Führung in geschlossener Form ist.

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