Im folgenden werde ich die Neuerungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMog) - von Zeit zu Zeit - darstellen.  Beginnen soll das ganze heute mit der Ermittlung der Herstellungskosten. Dazu folgende Übersicht:

§255 Abs. 2 HGB, altes Recht

Fertigungsmateriel
+ Fertigungslöhne
+ Sondereinzelkosten der Fertigung
= Mindest-Herstellungskosten
+ Materialgemeinkosten
+ Fertigungsgemeinkosten
+ Verwaltungs-GK
+ Fremdkapitalzins
= Höchst-Herstellungskosten

§255 Abs. 2 HGB, neues Recht
Fertigungsmateriel
+ Materialgemeinkosten
+ Fertigungslöhne
+ Fertigungsgemeinkosten
+ Sondereinzelkosten der Fertigung
= Mindest-Herstellungskosten
+ Verwaltungs-GK
+ Fremdkapitalzins
+ Entwicklungskosten
= Höchst-Herstellungskosten
R 6.3 EStR (Steuerrecht)
Fertigungsmateriel
+ Materialgemeinkosten
+ Fertigungslöhne
+ Fertigungsgemeinkosten
+ Sondereinzelkosten der Fertigung
= Mindest-Herstellungskosten
+ Verwaltungs-GK
+ Fremdkapitalzins
= Höchst-Herstellungskosten

Man erkennt also, dass die Wertuntergrenze der Herstellungskosten nach dem Steuerrecht identisch ist mit den Mindestherstellungskosten nach dem neuen Handelsrecht. Dies könnte auch interessant für Klausuren sein!

 

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