In einem neuen BFH-Urteil (Az.:
XI R 52/04) wurde entschieden, dass Steuerpflichtige, die nicht bilanzieren, sondern den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, eine Gesamtsumme „als Rücklage“ ansetzen dürfen, die wie eine Betriebsausgabe abgezogen wird, sofern hierzu nur eine Aufstellung über die einzelnen anzuschaffenden Gegenstände in ihren Unterlagen existiert, die sogar handschriftlich erstellt werden kann.

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