Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen entstehen, werden nach ständiger Rechtsprechung als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt. Der BFH hat nun entschieden, dass bei der Abgrenzung zu Werbungskosten nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen ist, sondern dass auch weitere Umstände heranzuziehen sind (BFH vom 11.1.2007, Az. VI R 52/03).

Für die berufliche oder private Veranlassung der Bewirtungskosten ist daher z.B. auch von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Diese Kriterien entsprechen denen, die auch zur Abgrenzung von steuerpflichtigem Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers herangezogen werden.

Quelle: BFH online

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