Mit Schreiben vom 04.11.2005 - IV C 8 - S 2227 - 5/05 - hat das Bundesfinanzministerium zur einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten Stellung genommen.

In dem 9-seitigen Schreiben stellt das Ministerium zunächst klar, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium in der Regel keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung können jedoch im Rahmen des Sonderausgabenabzuges bis zu einem Betrag von 4.000 EUR im Kalenderjahr abgezogen werden.

Die Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung sind dagegen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren inländischen steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt für ein Zweitstudium. Insoweit ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anzuwenden.

Des Weiteren werden in dem Schreiben die Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung, des Erststudiums und des Ausbildungsdienstverhältnisses anhand von Beispielen näher erläutert. Abschließend geht das Schreiben auf den Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben näher ein.

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