Die Klägerin nahm bei einer Bank zur nicht nur vorübergehenden Verstärkung ihres Betriebskapitals ein sog. Gewerbedarlehen in Höhe von 3.000.000 DM auf. Das Darlehen war durch eine von der Stadt übernommene Ausfallbürgschaft abgesichert. Für die Ausfallbürgschaft hatte die Klägerin eine jährliche Gebühr in Höhe von 30.000 DM an die Stadt zu zahlen.
Nach Ansicht des BFH wird die Avalprovision dabei nicht für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital gezahlt (gleiches gelte auch bei einer Bürgschaftsprovision). Die Avalprovision sei vielmehr Gegenleistung für die Gewährung eines Avalkredits (Bürgschaftskredit). Bürgschaft und Kredit seien auch nicht als wirtschaftliche Einheit zu sehen. Es müsse daher jedes Schuldverhältnis für sich beurteilt werden.
Die Avalgebühr als solche stelle jedenfalls kein Entgelt für Dauerschulden dar. Es handele sich bei einer Ausfallbürgschaft vielmehr um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der (im Bankengeschäft) als Avalkredit bezeichnet wird. Die Gegenleistung bestehe hier nicht in der Hingabe von Geld, sondern in der Übernahme der Bürgschaft gegenüber dem Darlehensgeber.
Quelle: BFH online
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