Eine Verfügung der OFD Koblenz vom 22.06.2006 befasst sich mit der Frage, ob und inweiweit Aufwendungen für eine Laser-OP als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Die Vertreter der Länder haben sich zwischenzeitlich über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Augen-Laser-OP`s abgestimmt. Zu klären war die Frage, ob ein Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen durch ein vor der Operation ausgestelltes amtsärztliches Attest gefordert werden soll.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt der Begriff der Krankheit einen anormalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen derart beeinträchtigt, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Krankheitskosten sind Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern. Sie erwachsen regelmäßig zwangsläufig, weil sich der Steuerpflichtige ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.
Bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augen-Laser-Operation unterziehen, liegt immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Die Operation stellt somit eine Heilbehandlung dar. Die Operationsmethode ist auch wissenschaftlich anerkannt. Daher beschlossen die Vertreter der Länder, die Aufwendungen ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen.
Die Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 25.11.2003 (Az. 1 K 1131/03 – nicht
veröffentlicht) und des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.02.2006 (Az. 15 K 6677/04 E – juris) finden demnach über die entschiedenen Einzelfälle hinaus keine Anwendung.
Eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist nicht mehr länger erforderlich. Die Bearbeitung ruhender Einspruchsverfahren kann wieder aufgenommen werden.
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