Der BFH hat in seinem Urteil vom 2. Dezember 2005 VI R 63/03) folgendes entschieden:
Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur geltend machen, wenn und soweit ihm der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S.1 EStG). Ein auf 1.250 € beschränkter Abzug ist dann möglich, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
Das zitierte Urteil ordnet nun erwerbslose Steuerpflichtige in den bestehenden gesetzlichen Rahmen ein. Für sie wird das Arbeitszimmer mangels anderweitiger Beschäftigung regelmäßig der Mittelpunkt der gesamten (Fortbildungs-)Betätigung sein. Damit soll aber keine Besserstellung gegenüber Erwerbspflichtigen einhergehen. Deshalb knüpft die höchstrichterliche Rechtsprechung an die mit der häuslichen Fortbildung und Nutzung des Arbeitszimmers angestrebte berufliche Tätigkeit an: Nur wenn für diese die beschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, sei eine Absetzbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Erwerbslosigkeit möglich.
Die Klägerin, eine aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamtin, die sich um eine Reaktivierung ihres Dienstverhältnisses an anderer Stelle bemüht und hierzu das Arbeitszimmer zur Fortbildung im Steuerrecht genutzt hatte, konnte deshalb keinen Erfolg haben: Ihr künftiger Arbeitgeber hätte ihr – so die Feststellungen des Erstgerichts – einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. An diese Feststellungen war der BFH prozessrechtlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
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