Die Kosten für Büroräume, die sich nicht in Ihrer Wohnung befinden, können Sie unbeschränkt als Betriebsausgaben absetzen. Nutzen Sie als Selbstständiger dagegen ein „häusliches Arbeitszimmer“, sind die Kosten dafür nur bis zur Höhe von 1.250 Euro absetzbar, wenn Sie die Räume nicht so gut wie ausschließlich betrieblich nutzen. Als „häusliches Arbeitszimmer“ können auch Räume gelten, die sich außerhalb Ihrer Wohnung im selben Gebäude befinden. So hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass Kellerräume in einem Einfamilienhaus dazu zählen, wenn sie nicht durch einen separaten Eingang erreichbar sind. Entscheidendes Kriterium: Die Räume sind dann nicht "für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet" (Finanzgericht Hamburg, 6.9.2005, Aktenzeichen: II 477/03). Haben Sie Fragen? Sprechen Sie mich an!
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