Die ab 2009 in Kraft tretende Abgeltungsteuer für Einkünfte aus
Kapitalvermögen und Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften wirkt
sich bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern auch auf deren
Kirchensteuerzahlungen aus.
Es besteht die Wahlmöglichkeit, die Kirchensteuer als Teil der
Abgeltungsteuer direkt bei der Bank abziehen oder sich vom Finanzamt
diesbezüglich zur Kirchensteuer veranlagen zu lassen. Die Bank kann die
Kirchensteuer aber nur dann abführen, wenn die Religionszugehörigkeit
des Kunden bekannt ist.
In den Jahren 2009 und 2010 sind die Banken bzw. die Kirchen auf die
Angaben der Kapitalanleger angewiesen, denn erst voraussichtlich ab 2011
wird beim Bundeszentralamt eine eigene Datenbank eingerichtet sein, die
die zur korrekten Erhebung der Abgeltungssteuer erforderlichen Daten
(einschließlich der Religionszugehörigkeit) enthält und den Banken einen
Zugriff ermöglicht.
Die per Abgeltungsteuer erhobene Kirchensteuer auf Kapitalerträge
bemisst sich nach der Höhe der 25%igen Kapitalertragsteuer und wird, im
Gegensatz zur normalen Besteuerung, nicht durch den persönlichen
Steuersatz beeinflusst.
Sofern Kapitalanleger oder deren Ehegatten als Mitglied einer
erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft kirchensteuerpflichtig sind, sollten sie den Banken ihre Religionszugehörigkeit mitteilen und einen
Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer stellen.
Denn nur dann wird die steuerliche Abgeltung der Kapitalerträge komplett
von der Bank bewältigt, sodass die Kapitalerträge in der Regel nicht
mehr in der Einkommensteuererklärung erklärt werden müssen.
Die Erklärung gilt für alle Konten und Depots bei der betroffenen Bank,
die auf den Namen des Kapitalanlegers lauten. Bestehen Kontoverbindungen
zu mehreren Banken, muss der Auftrag selbstverständlich bei allen Banken
erteilt werden.
Bei Konten und Depots mit Gläubigervorbehalt (z.B. Mietkautionskonten)
kann der Antrag nicht gestellt werden. Auch bei Konten von
Wohneigentümergemeinschaften dürfte der Antrag selten gelingen, denn er
ist grundsätzlich (Ausnahme Ehegatten) nur möglich, wenn alle
Kontoinhaber der gleichen Religionsgemeinschaft angehören.
Eine gemeinsame Erklärung von Ehegatten gilt für alle Konten und Depots,
die auf den Namen des Ehemannes, der Ehefrau und auf beider Namen
lauten. Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten, die verschiedenen
Konfessionen angehören, ist ein Antrag möglich, der Bank muss jedoch
mitgeteilt werden, in welchem Verhältnis die Kapitalerträge den
Ehegatten zuzurechnen sind, ansonsten erfolgt automatisch eine hälftige
Aufteilung.
Die oben genannte Erklärung sollte bis spätestens Anfang oder Mitte
Dezember 2008 bei der Bank vorliegen, damit diese sie noch
berücksichtigen kann!
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