"Zum 1. Januar 2006 wurde der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. In Anfragen und Gesprächen wurde deutlich, dass in der Öffentlichkeit Unklarheiten über die Auswirkungen dieser Neuregelung bestehen. Manche gehen nun davon aus, Steuerberatungskosten seien generell nicht mehr abziehbar. Dies trifft nicht zu!
Betroffen von der Streichung des Sonderausgabenabzugs sind nur die ab dem 1. Januar 2006 gezahlten privaten Steuerberatungskosten. Dazu gehören beispielsweise die mit der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung anfallenden Beratungskosten. Beruflich oder betrieblich veranlasste Steuerberatungskosten können dagegen weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung müssen daher künftig aufgeteilt werden. Nicht mehr abziehbar sind insbesondere die anteiligen Kosten für die Erstellung des Mantelbogens und der Anlage "Kind". Abziehbar bleibt dagegen der Teil der Steuerberatungskosten, der mit der Ermittlung und Erklärung der jeweiligen Einkünfte zusammenhängt.
Für Arbeitnehmer ist das zum Beispiel die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und das damit verbundene Ausfüllen der Anlage "N". Die dadurch verursachten Kosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, soweit sie zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro übersteigen. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften und dem damit verbundenen Ausfüllen der Anlagen "KAP" und gegebenenfalls "AUS" wirken sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten aus, soweit sie höher sind als der Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro beziehungsweise 102 Euro bei Ehegatten. Entsprechendes gilt für den Teil der Steuerberatungskosten, der mit weiteren Einkünften zusammenhängt. "Damit kann regelmäßig ein wesentlicher Teil der Steuerberatungskosten weiterhin steuerlich berücksichtigt werden!
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