Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, hat uns Frau Merkel die Abschaffung der steuerfreien Abfindung ab dem 01.01.2006 beschert. Hierzu sind derzeit allerdings einige Fragen offen, die ich Ihnen kurz erläutern möchte.
Zunächst einmal gilt, dass die volle Steuerpflicht für Fälle seit 1. Januar 2006 greift. Das sind Abfindungsansprüche, die aufgrund einer nach dem 31. Dezember 2005 vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung oder Aufhebungsvertrag) entstehen oder aufgrund von Kündigungsschutzklagen, die seit dem 1. Januar 2006 bei Gericht eingereicht wurden.
Wurde jedoch vor dem 1. Januar 2006 gekündigt , gibt es aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung. Die Übergangsregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen Steuerbefreiung (d.h. Freibeträge in Höhe von 7.200€, 9.000€, 11.000€ je nach Alter des Arbeitnehmers und Betriebszugehörigkeit) vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung bis zum 31.12.2008 zufließt. Wichtig: Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst kommt es ebenfalls nicht an. Das vor dem 1. Januar 2006 gekündigte Dienstverhältnis kann zum Beispiel am 31. März 2006 enden. Die Übergangsfrist gilt auch für die Fälle, in denen eine Kündigungsschutzklage am 31. Dezember 2005 anhängig war. Über eine Klage musste also nicht bis zum 31.12.2005 entschieden sein. Auch hier muss die Zahlung dem Arbeitnehmer bis zum 31.12.2008 zufließen.
Wichtig ist noch: Die sog. Fünftel-Regelung gilt auch weiterhin, also auch für dem 31.12.2005 ausgesprochene Kündigungen.
Außerdem: Im Sozialversicherungsrecht bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass Entlassungsabfindungen, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, kein Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung darstellen.
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