Beim Bundesfinanzhof ist ein spannendes Verfahren anhängig (Az.: III B 176/06). Es geht um Anhebung des monatlichen Kindergeldes. In der Vorinstanz war das Verfahren anhängig beim Finanzgericht Brandenburg (Az.: 6 K 2294/03).

Zur Sache: Bei der Einkommensteuerveranlagung wird geprüft, was günstiger ist. Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Tendenziell lässt sich sagen: Bei höherem Einkommen ist der Kinderfreibetrag besser. Bei geringem Einkommen das Kindergeld. Also: Bei Anwendung des Kinderfreibetrages und ausgehend von einem Spitzensteuersatz liegt die monatliche Entlastung bei 265 Euro. Sie ahnen, liebe Leserinnen und Leser, um was es nun geht. Es wird nun geltend gemacht, dass Eltern die gleiche Förderung bekommen müssen. Unabhängig vom Einkommen. Alles andere wäre ein Verstoß gegen die Verfassung.

Auf den Punkt gebracht:

Erstens beantragen Sie 265 Euro als neu angesetztes Kindergeld. Dieser Antrag wird abgelehnt werden. Nun legen Sie zweitens Einspruch gegen die Ablehnung ein. Dann beantragen Sie drittens unter Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren das Ruhen Ihres Verfahrens (also Antrag auf höheres Kindergeld).

Update: Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde inzwischen zurückgewiesen.

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